Herstellungsbeiträge


Was sind Herstellungsbeiträge?

Herstellungsbeiträge sind öffentliche Abgaben, die zur Deckung des Investitionsaufwandes für die Wasserversorgung oder die Abwasserentsorgung denjenigen Personen auferlegt werden, die an diesen Einrichtungen einen besonderen Vorteil haben. Bei diesen leitungsgebundenen Einrichtungen besteht der Vorteil in der Steigerung des Grundstückswertes, seiner Nutzbarkeit, und damit zugleich der Ersparnis von Eigenaufwendungen. Der Beitrag wird für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben.

Beim Herstellungsbeitrag handelt es sich um eine einmalige Zahlung. Ein durch eine leitungsgebundene Einrichtung erschlossenes Grundstück erfährt durch diese Einrichtung dann einen Vorteil im Sinne des Beitragsrechts, wenn es bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar ist.


Welche Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht?

Ein Herstellungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Wasser entnommen werden kann, wenn

  • für sie ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder
  • sie an der Wasserversorgung tatsächlich angeschlossen sind.

Wann wird der Beitrag erhoben?

Die Beitragspflicht tritt ein, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann oder angeschlossen ist. Wird eine Veränderung der Grundstücksfläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, so sind diese Flächenmehrungen beitragspflichtig. Die Beitragspflicht entsteht in diesem Fall mit Abschluss der Maßnahme. Der Abschluss der Maßnahme ist vom Grundstückseigentümer der Stadt Unterschleißheim anzuzeigen (Näheres ist über die örtliche Bauabteilung zu erfragen)

Beispiele:

  • Nachträgliche Integrationen von Wasseranschlüssen in Gebäuden, die bisher nicht beitragspflichtig waren.
  • Nachträglicher Ausbau des Dachgeschosses oder einzelner Räume, Wohnhausanbauten, Wohnhausaufstockungen, Anbau eines Wintergartens etc.
  • Zuerwerb einer Fläche zum Grundstück

Wer ist Beitragsschuldner?

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.


Wie wird der Beitrag berechnet?

Der Herstellungsbeitrag errechnet sich aus der Grundstücksfläche und der Geschossfläche. Die Geschossfläche errechnet sich nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Garagen sind beitragspflichtig, sobald sie einen Zugang zum Wohnhaus haben oder tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Bei unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche zunächst ein Viertel der Grundstücksfläche veranlagt. Stellt sich nach einer späteren Bebauung heraus, dass größer gebaut wurde, wird diese Fläche nachveranlagt. Im umgekehrten Falle werden die zuviel entrichteten Beiträge nicht zurückerstattet, sondern ruhen auf dem Grundstück.

Berechnung des Herstellungsbeitrags

Musterbeispiel zur Berechnung des Herstellungsbeitrags zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß der BGS-WAS vom 19.11.2010 der Stadt Unterschleißheim (Inkrafttreten am 01.01.2011). Dieses Beispiel stellt die Berechnung für ein neu errichtetes Gebäude auf einem bisher unbebauten Grundstück dar, für welches bisher noch keine Festsetzung erfolgte.

Grundstücksfläche500,0000 m² x 1,37 €=685,00 €
Geschossfläche200,0000 m² x 5,26 €=1.052,00 €
Zwischensumme =1.737,00 €
zuzüglich 7 % Umsatzsteuer  =121,59 €
Herstellungsbeitrag insgesamt =1.858,59 €

 

Eine abschließende Beurteilung zur Berechnung der Herstellungsbeiträge kann immer nur entsprechend der genehmigten Baupläne und nach Fertigstellung des Objekts erfolgen.
Rückfragen richten Sie an Frau Schlauer, Tel: 089/31009-228 oder E-Mail aschlauer@remove-this.ush.bayern.de

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)

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